Von der individuellen Fertigung bis zur Montage, alles aus einer Hand.

„Natursteine und Fliesen“ stehen im Mittelpunkt unseres familiär geführten Unternehmens.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Häusner Natursteine
Morgensonne 6
07580 Braunichswalde OT Vogelgesang

1. Allgemeines

1.1 Vertragspartner im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Häusner Natursteine sind sowohl Endverbraucher als auch Unternehmer.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Häusner Natursteine gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Verträge mit Vertragspartnern über den Verkauf und/oder die Lieferung sowie Einbau beweglicher Sachen, sofern die Firma Natursteine Häusner nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt hat. Sie werden Inhalt des von Firma Natursteine Häusner geschlossenen Kauf-, Dienstleistung und/oder Liefervertrages. Die Bestellung oder die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen von Firma Natursteine Häusner durch den Vertragspartner gilt als Anerkenntnis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Häusner Natursteine ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Derartige Bedingungen werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als Firma Häusner Natursteine sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Häusner Natursteine ergänzend.
1.4 Bei Unternehmern gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Firma Häusner Natursteine in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Kauf-, Dienstleistungs- und/oder Lieferverträge mit demselben Vertragspartner, insbesondere bei
nachfolgenden Bestellungen; über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Firma Häusner Natursteine den Vertragspartner umgehend informieren.                                                           

1.5 Bei allen Bauleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.


2. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind sämtliche Angebote von Firma Häusner Natursteine freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Firma Häusner Natursteine berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst Zustande, wenn der Auftrag des Vertragspartners durch Firma Häusner Natursteine schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert wird. Vertragsänderungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3 Proben, Ausstellungsobjekte im Showroom und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert oder garantiert. In Katalogen, Broschüren, Prospekten, Preislisten, sonstigen veröffentlichten und/oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben und Leistungsbeschreibungen stellen – falls nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – lediglich unverbindliche branchenübliche Näherungswerte dar.


3. Preise

3.1 Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist.
3.2 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten – jeweils ohne Verpackung – ab den Verkaufs- oder Lagerräumen
von Häusner Natursteine.
3.3 Sofern sich nach Vertragsschluss ohne Verschulden von Firma Häusner Natursteine die Grundlagen der Preiskalkulation durch eine Erhöhung der Produktionskosten ändern, bleibt Firma Natursteine Häusner eine Preisanpassung vorbehalten. Ist der Vertragspartner ein Endverbraucher, besteht das Recht zur Preisanpassung bei Kostenänderungen nur bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent des vereinbarten Preises, ist der Vertragspartner – sofern Endverbraucher – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.4. An Kostenvoranschläge ist Firma Häunser Natursteine vier Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen von Vorlieferanten der Firma Häusner Natursteine in diesen Zeitraum, so ist Firma Häusner Natursteine berechtigt, diese an Kunden weiterzugeben.


4. Lieferfristen

4.1 Verbindliche Lieferfristen (Termine) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Firma Häusner Natursteine aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Firma Häusner Natursteine nicht nachkommt.
4.3 Sofern Firma Häusner Natursteine verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Firma Häusner Natursteine nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Firma Häusner Natursteine den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche und damit neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn Firma Häusner Natursteine ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Firma Häusner Natursteine noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Firma Häusner Natursteine im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.


5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab dem Sitz der Firma Häusner Natursteine in Braunichswalde OT Vogelgesang. (Erfüllungsort)
5.2 Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners in einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf), trägt der Vertragspartner vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden schriftlichen Vereinbarung alle dadurch entstehenden Kosten neben der Vergütung des Transportunternehmens. Firma Häusner Natursteine steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Transportschäden hat der Vertragspartner der Firma Häusner Natursteine sofort nach Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners nur zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
5.3 Ist Vertragspartner ein Unternehmer gelten des Weiteren folgende Bedingungen:
5.3.1 Bei Versendungskauf erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt ebenso bei Lieferungen vom Lager eines Dritten (Streckengeschäft) sowie bei Rücksendungen von Waren oder Leergut. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf
den Vertragspartner über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Erfüllungsort verlassen hat.
5.3.2 Lieferung frei Baustelle/Haus/Lager bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Lieferungen frei Baustelle/Haus/Lager geht die Gefahr – auch bei Teillieferungen – auf den Vertragspartner über, sobald die Ware am vereinbarten
Bestimmungsort abladebereit eingetroffen ist. Voraussetzung für eine Lieferung frei Baustelle/Haus/Lager ist das Vorhandensein eines geeigneten Lieferweges. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners den geeigneten Lieferweg, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Vertragspartner in ausreichender Zeit zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Startet die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die in der Risikosphäre des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner. Punkte 5.3 mit Unterpunkten gelten nicht für Endverbraucher.
5.4.Ist ein Vertragspartner ein Endverbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Ware immer – auch bei Versendungskauf – erst mit Übergabe der Sache auf den Vertragspartner oder dessen Vertreter über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Vertragspartner oder dessen Vertreter im Verzug der Annahme befindet.


6. Zahlung

6.1 Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben brutto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von Firma Häusner Natursteine angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Eine Wechsel- und Scheckzahlungen ist ausgeschlossen.                                                                             

6.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen durch den Vertragspartner in bar sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu leisten.
6.3 Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. In diesem Fall ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
6.4 Falls der Vertragspartner Unternehmer ist, kann Firma Häusner Natursteine bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
6.4.1 alle Ansprüche aus diesem und aus anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Vertragspartner sofort geltend machen;
6.4.2 Lieferungen oder sonstige Leistungen aus dem betroffenen Auftrag oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus dem betroffenen Auftrag oder anderen Aufträgen durch den Vertragspartner zurückhalten;
6.4.3 eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen;
6.4.4 gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, ist Firma Häusner Natursteine berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Ist Vertragspartner ein Unternehmer, gelten folgende Bestimmungen:
7.1.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) Eigentum von Firma Häusner Natursteine.
7.1.2 Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Dem Vertragspartner ist es insbesondere nicht gestattet, Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Firma Häusner Natursteine beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich bei Firma Häusner Natursteine anzuzeigen.
7.1.3 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an Firma Häusner Natursteine abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Firma Häusner Natursteine übergehen.
7.1.4 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von Firma Häusner Natursteine gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von Firma Häusner Natursteine.                                                             

7.1.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Firma Häusner Natursteine berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Firma Häusner Natursteine ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Im Falle des ausdrücklichen Rücktritts vom Vertrag ist Firma Häusner Natursteine nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf Firma Häusner Natursteine diese Rechte nur geltend machen, wenn Firma Häusner Natursteine dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Punkte 7.1 mit Unterpunkten gelten nicht für Endverbraucher.
7.2 Ist Vertragspartner ein Enderbraucher gelten folgende Bestimmungen:
7.2.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von Firma Häusner Natursteine Punkte 5.3 mit Unterpunkten gelten nicht für Endverbraucher. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von Firma Borchers stehenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt Firma
Häusner Natursteine an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge, der von Firma Häusner Natursteine gelieferten Ware zu der nicht im Eigentum von Firma Häusner Natursteine stehenden Ware, mit der die Ware von Firma Häusner Natursteine vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
7.2.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie ihrer – auch teilweisen – Beschädigungen oder Vernichtung hat der Vertragspartner Firma Häusner Natursteine unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Besitzwechsel der Ware.
7.3. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag nicht erfüllt. Bei einem solchen vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Firma Häusner Natursteine berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Macht Firma Häusner Natursteine den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Firma Häusner Natursteine dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Fall des
ausdrücklichen Rücktritts vom Vertrag ist Firma Häusner Natursteine nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.4. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich Häusner Natursteine sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.


8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Mehr- oder Minderlieferungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
8.2 Aufgrund der entstehungsbedingten Besonderheiten von Produkten aus Naturstein bestimmt sich die Maßhaltigkeit aller von Firma Häusner Natursteine verkauften und/oder gelieferten Produkte nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbarungsgemäß sind alle
Natursteinwerkstücke, einschließlich Grundsteine und Keramik, wie Bodenplatten, Fliesen, Sockel, Stufen usw. von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte, bzw. von Werkstück zu Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen- und Bodenplatten farblich und
strukturell – natursteinbedingt – abweichend. Die Oberflächen sind im Bereich der Adern, Marmorierungen, Mineralansammlungen teilweise rissig und porös, so dass ein vollflächiger Glanz nicht gewährleistet werden kann. Des Weiteren müssen – falls erforderlich – die gesägten
Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im Bereich der Adern und Risse, material-, produkt- und bearbeitungsbedingt, musterähnlich ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft. Glanzunterbrechungen der geschliffenen oder polierten Oberflächen
der Fertigwaren stellen keinen Mangel dar. Mängelansprüche des Vertragspartners aus den vorstehend aufgeführten Gründen, sind wegen des Fehlen eines Mangels der Ware ausgeschlossen, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und dabei eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Vertragspartner nach der Art der Sache erwarten kann.
8.3 Firma Häusner Natursteine haftet nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der gelieferten Waren.
8.4 Ist Vertragspartner ein Unternehmer und sind auf dem Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 377, 381 HGB anwendbar (Kauf- und Werklieferungsverträge mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB), hat der Vertragspartner gelieferte Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen fünf Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, nicht binnen fünf Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bei Firma Häusner Natursteine eingegangen ist. Ist Vertragspartner ein Endverbraucher oder ein Unternehmer, der nicht Kaufmann i. S. d. § 1 ff. HGB ist, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 nur mit der einschränkenden Maßgabe, dass die Absendung der Mängelrüge an Firma Häusner Natursteine bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
und bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen nach der Entdeckung erfolgen muss. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Mehr- und Minderlieferungen.
8.5 Sofern dem Vertragspartner durch den Einbau einer durch die Firma Häusner Natursteine mangelhaft gelieferten Sache zusätzliche Ein- und Ausbaukosten entstehen, übernimmt die Firma Häusner Natursteine diese Kosten entgegen § 439 Abs. 3 BGB nur dann, wenn ihr ein
Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern haftet die Firma Häusner Natursteine nach den gesetzlichen Bestimmungen.


9. Sonstige Haftung auf Schadensersatz

9.1 Firma Häusner Natursteine haftet für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die nachfolgenden Regelungen finden auf solche Schäden keine Anwendung:
9.2 Im Übrigen ist die Haftung von Firma Häusner Natursteine wegen Pflichtverletzungen und die außervertragliche Haftung von Firma Häusner Natursteine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9.3 Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss gem. Ziffer 9.2 gilt nicht, falls und soweit die Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch Firma Häusner Natursteine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Verletzung sogenannter Kardinalpflichten oder
vertragswesentlicher Pflichten) und somit die Haftungsbeschränkung zu einer Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Vertragspartners führen würde. Dies ist der Fall, wenn durch die Haftungsbeschränkung solche Rechte des Vertragspartners eingeschränkt
würden, welche der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck ihm gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.4 Ist Vertragspartner ein Endverbraucher, ist die Haftung von Firma Häusner Natursteine für einfache Fahrlässigkeit – zur Klarstellung: außer in den Fällen von Ziffer 9.1 – auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung Firma Häusner Natursteine bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Ist Vertragspartner ein Unternehmer, gilt die Haftungsbegrenzung gem. vorstehendem Satz 1 für die Haftung von Firma Häusner Natursteine für einfache und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gilt insbesondere auch für die Haftung von Firma Häusner Natursteine für mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, mangelvolle Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
9.5 Eine weitergehende Haftung ist – soweit nicht an anderer Stelle abweichend geregelt – unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen.
9.6 Die Haftungsbegrenzung und- Ausschlüsse gem. Ziffer 9.2 bis 9.5 gelten alle nicht, soweit Firma Häusner Natursteine einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
9.7 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.


10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche (Gewährleistung) gem. Ziffer 8. Mängelansprüche von Unternehmern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Vertragspartner.
Mängelansprüche von Endverbrauchern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung beim Vertragspartner. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bei bauwerksbezogenen Leistungen, bei Arglist des Verkäufers, für dingliche Herausgabeansprüche Dritter und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Enderbraucher bleiben von den vorstehenden Sätzen 1 und 2 unberührt.
10.2 Sonstige Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 9 gegen Firma Häusner Natursteine gerichtete Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme solcher aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen groben Verschuldens – verjähren, falls und soweit es sich nicht um Mängelansprüche handelt, innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Firma Häusner Natursteine und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung von Firma Häusner Natursteine bestimmt sich nach Ziffer 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Vertragsparteien ist Erfüllungsort der Sitz der Firma Häusner Natursteine in Braunichswalde OT Vogelgesang.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Sitz von Firma Häusner Natursteine in Braunichswalde OT Vogelgesang, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO ist. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt, gilt als Gerichtsstand der Sitz von Firma Häusner Natursteine in Braunichswalde OT Vogelgesang. Firma Häusner Natursteine ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 jedoch auch berechtigt, dem Vertragspartner an einem abweichenden gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung bzw. den unwirksamen Teil einer Bestimmung durch eine wirksame, der unwirksamen in gleicher Zielsetzung möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für tatsächlich undurchführbare Bestimmungen und Regelungslücken in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen.